Allgemeine Verkaufsbedingungen der Plantec Vertriebs GmbHk3KcjiL_as-2020-04-06T08:55:51+00:00
(nachfolgend „AGB“)
Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Plantec Vertriebs GmbH Gewerbehof 27
73441 Bopfingen (nachfolgend „Plantec“ genannt) mit unseren Kunden. Mit Bestellung bestätigt der Kunde die ausschließliche Geltung dieser AGB, welche jederzeit unter der Adresse https://plantec-vertrieb.de/agb zum Abruf bereitgehalten werden.
1.1
Diese AGB gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden im B2B-Bereich, namentlich dann, wenn
der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über (1) den
Kauf von Waren aus dem Produktsortiment von Plantec und/oder dergleichen, ohne
Rücksicht darauf, ob Plantec die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern
einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt
der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass Plantec in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
1.2
Sofern und soweit individuelle Vereinbarungen mit
dem Kunden getroffen wurden, bspw. hinsichtlich Lieferterminen, Erstellung von
Sonderanlagen, Nebenabreden, etc., haben diese Vorrang vor diesen AGB. Solche individuellen
Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von Plantec
ausdrücklich mindestens in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt wurden.
1.3
Diese AGB gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Plantec ihrer
Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rüge, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2
Vertragsschluss
2.1
Jedem Vertragsschluss hat ein
verbindliches Angebot von Plantec vorauszugehen. Angebote sind, sofern sich aus
dem Angebotstext nichts anderes ergibt, innerhalb von 20 Werktagen ab Zugang
per Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform anzunehmen. Eine nach
Annahmefrist erfolgte Auftragsbestätigung gilt als neues Vertragsangebot des
Kunden. Nachträge, Leistungsspezifizierungen, Änderungen, Ergänzungen oder
sonstige Anpassungen des Vertragsinhalts bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
mindestens der Textform. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen von Plantec werden
nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese von Plantec ausdrücklich in
Text- oder Schriftform bestätigt wurden.
2.2
Die auf der Internetpräsenz
gemachten Produktbeschreibungen, technischen Angaben, Abbildungen von Waren,
etc. sind unverbindlich und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies
diese im Angebot wiedergegeben werden.
3
Preise
und Zahlungsbedingungen
3.1
Es gelten die im Angebot
dargestellten Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2
Wünscht der Kunde die Versendung
von Waren, so hat er die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom
Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.3
Sofern im Vertrag nichts
Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Zustandekommen des Vertrages
zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Eine Zahlung
gilt erst dann als geleistet, wenn Plantec über den fälligen Gesamtbetrag
vollständig und tatsächlich verfügen kann.
3.4
Mit Ablauf vorstehender bzw. der
im Vertrag bestimmten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Plantec behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Die Bestimmungen zum kaufmännischen Fälligkeitszins bleiben
unberührt, vgl. § 353 HGB.
3.5
Dem Kunden stehen Aufrechnungs-
oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Kunden unberührt.
3.6 Wird nach wirksamem Vertragsschluss erkennbar, dass ein Zahlungsanspruch von Plantec durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, bspw. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohende Zahlungsunfähigkeit, so ist Plantec nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4
Lieferung
von Waren, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1
Die Lieferung von Waren erfolgt stets
ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Plantec wird den Kunden in
dem Fall an einen hierauf spezialisierten Spediteur oder Frachtführer vermitteln.
Das Vertragsverhältnis über die Lieferung der Ware kommt in dem Fall zwischen
dem Kunden und dem Spediteur oder Frachtführer zustande. Soweit vom Kunden
nicht anders gewünscht oder Abweichendes vereinbart ist, ist Plantec dazu
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.3 Ist ein Versendungskauf vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei Transportschäden gelten die zwischen dem Kunden und dem Spediteur oder Frachtführer vereinbarten Transportbedingungen.
5
Lieferfristen
und Lieferverzug
5.1
Sofern im Angebot bzw. im Vertrag
nicht Abweichendes angegeben ist, sind Waren innerhalb von 5 Wochen ab Zustandekommen
des Vertrages zu versenden bzw. dem Spediteur oder Frachtführer zu übergeben.
5.2 Wünscht der Kunde die Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so hat er Plantec unaufgefordert sämtliche Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden.
5.3
Sofern Lieferfristen aus Gründen,
die Plantec nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können,
wird Plantec den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Plantec dazu berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Geldleistungen werden in dem Fall
unverzüglich erstattet.
5.4 Für den Eintritt des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Textform durch den Kunden erforderlich. Macht der Kunde einen aufgrund des Lieferverzugs entstandenen Schaden geltend, so bleibt Plantec der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein bzw. nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die sonstigen Haftungsbestimmungen der Ziffer 10 bleiben hiervon unberührt.
6
Exportkontrolle
6.1
Der Kunde hat eigenverantwortlich
dafür Sorge zu tragen, dass die anwendbaren Export- und
Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen
Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen
Vorschriften einhalten werden.
6.2
Die Vertragserfüllung von Plantec
steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von
nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie
keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
6.3
Bestehen etwaige
Ausfuhrbeschränkungen i.S.v. Ziffer 2.3, ist der
Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unaufgefordert
und rechtzeitig beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt
werden.
6.4 Wünscht der Kunde die von Plantec gelieferten Waren oder von Plantec erbrachte Werk- und/oder Dienstleistungen an Dritte im In- und Ausland weiterzugeben, so hat er die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts zu beachten und einzuhalten.
Der Kunde ist unverzüglich nach Erhalt der Ware dazu verpflichtet, diese auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen verständigen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel, insbesondere Fehlfunktionalitäten sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen oder sonstige Mängel der Ware, sind gegenüber Plantec innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung. Die Rüge hat den Mangel bzw. die aufgetretenen Symptome detailliert und für Plantec nachvollziehbar zu beschreiben. Auf Nachfrage hat der Kunde Plantec Fotos des behaupteten Mangels zu übersenden.
8
Eigentumsvorbehalt
8.1
Bei Kaufverträgen behält sich
Plantec das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung
aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Droht der Zugriff Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren oder wird ein Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde dies Plantec unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9
Mängelansprüche
des Kunden
9.1
Soweit und sofern nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach-
und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.
9.2
Grundlage der Mängelhaftung ist vereinbarte
Beschaffenheit der Ware. Hierzu auch solche Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die
Beschaffenheit nicht konkret vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung
eines Mangels anhand der Bestimmungen von § 434 Abs. 1 S. 2,
3 BGB.
9.3
Mängelansprüche für Waren setzen
voraus, dass der Kunde die in Ziffer 7 dieser
AGB sowie die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377,
381 HGB erfüllt hat.
9.4
Ist eine gelieferte Ware
mangelhaft, kann Plantec wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Plantec’s Recht,
die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt. Hat der Kunde einen Nacherfüllungsanspruch, so kann Plantec die
Ausführung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig machen. In dem
Fall ist Kunde jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.
9.5
Die zum Zweck der Mangelprüfung
und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen
bzw. erstattet Plantec nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt. Im Fall eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens,
kann Plantec die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom
Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für
den Kunden nicht erkennbar.
9.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10.1
Sofern und soweit sich aus diesen
AGB bzw. dem konkreten Vertragsverhältnis nichts Abweichendes ergibt, haftet
Plantec bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§
für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
§
für Schäden aus der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem
Fall ist Plantec‘s Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3
Die sich aus Abs. 2
ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Plantec nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Plantec einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere nach Maßgabe von §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11
Regelungen
zur Verjährung
11.1
Die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln aus Warenverkäufen beträgt ein Jahr
ab Abnahmezeitpunkt nach Ziffer 4.2. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung im Zeitpunkt der Abnahme.
11.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12
Rechtswahl
und Gerichtsstand
12.1
Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des
Kollisionsrechts; Art. 3 EGBGB bleibt unberührt.
12.2
Gerichtsstand ist der Sitz von
Plantec. Plantec steht es frei, den Kunden am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
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